Auch die Kinder sollen erben - aber erst später
Auch die Kinder sollen erben aber erst später
Ehepaare, die gemeinsame Kinder haben, wollen in der Regel, dass die Kinder „später einmal“ alles erben. Was aber bedeutet „später“?
Frage: Mein Mann und ich besitzen gemeinsam ein hübsches Einfamilienhaus mit Garten und ein wenig Sparvermögen. Wir sind zwar erst Mitte fünfzig, aber wir wollen jetzt trotzdem ein Testament machen, damit für den Fall eines Falles vorgesorgt ist. Als wir dies einem Bekannten erzählten, meinte er, man brauche deswegen überhaupt kein Testament zu machen. Denn dann, wenn der eine Ehepartner stirbt, wären sowohl der andere Ehepartner als auch unsere beiden Kinder an der Erbschaft beteiligt. Der längerlebende Ehepartner sei also in jedem Fall gut versorgt. Ist diese Auffassung richtig?
Antwort: Das stimmt nur zum Teil. Ohne Testament würde in Ihrer Situation, vorausgesetzt Sie leben im gesetzlichen Güterstand, der längerlebende Ehepartner die Hälfte erben, die Kinder nur je ein Viertel. Aber die Miterbschaft der Kinder, die im Grundbuch eingetragen wird, bedeutet für den längerlebenden Ehepartner, dass er keinerlei Verfügungen über den Nachlass treffen könnte, ohne die Genehmigung der Kinder einzuholen. Schon ein Kredit mit Absicherung durch eine Grundschuld wird beispielsweise ohne Einverständnis der Kinder nicht so einfach zu bekommen sein. Auch könnte eines der Kinder ohne Angabe von Gründen die Zwangsversteigerung des Hauses betreiben, um an Geld zu kommen. Zu raten wäre Ihnen daher, dass Sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und in dem Testament gleichzeitig verfügen, dass die Kinder erst nach dem Tode des Längerlebenden von Ihnen erben werden.
Frage: Muss man denn nicht damit rechnen, dass die Kinder auch dann schon etwas verlangen, wenn nur einer von uns beiden gestorben ist?
Antwort: Das ist insoweit richtig, als die Kinder schon beim Tode des erstversterbenden Elternteils den ihnen zustehenden Pflichtteil geltend machen können, soweit sie nichts erben. Sie können aber diese Möglichkeit für die Kinder unattraktiv machen, indem Sie in Ihrem Testament androhen, dass das Kind, das seinen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils verlangt, auch nach dem Tod des längerlebenden Elternteils enterbt wird. Das erspart dem längerlebenden Elternteil in aller Regel sämtliche Diskussionen über Pflichtteilsansprüche.
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg
(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Ehegattentestament“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A-Z“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)