Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Bei dem Stichwort „Betreuungsrecht“ denkt man an alleinstehende ältere oder geistig behinderte Menschen, die alters- oder krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Nur für diesen Personenkreis, so wird angenommen, würde das Betreuungsrecht gelten. So ganz richtig ist das nicht.
Frage: Mein Mann ist beruflich oft mit dem Auto oder Flugzeug unterwegs. Die Risiken eines solchen Lebens sind uns durchaus bewusst. In unserem Bekanntenkreis hat sich nun ein tragischer Unfall ereignet, der uns nachdenklich stimmt. Der Mann einer meiner Freundinnen ist schwer verunglückt und liegt seit fast zwei Monaten im Koma. Meine Freundin wird damit kaum fertig. Kürzlich berichtete sie mir ganz aufgelöst, dass sie auch noch zusätzlich Schwierigkeiten ganz anderer Art hat: Die Bank verwehrt ihr jeden Zugang zum Konto ihres Mannes. Außerdem muss erwogen werden, die Behandlung des Mannes in einem Pflegeheim fortzuführen. Diese Entscheidung kann aber meine Freundin, wie sie sagt, nicht treffen, weil ein Betreuungsverfahren bei Gericht anhängig ist. Kann denn das richtig sein? Ist nicht der Ehepartner immer für solche Entscheidungen zuständig?
Antwort: Die rechtliche Situation in dem von Ihnen geschilderten Fall ist leider schwierig. Menschlich ist es zwar nachvollziehbar, dass in einer solchen Situation zuerst der Ehepartner in der Verantwortung steht. Rechtlich gesehen benötigt der Ehemann Ihrer Freundin eine Betreuung, weil er keine eigenständige Entscheidungen mehr treffen kann. Keineswegs kann aber das zuständige Vormundschaftsgericht automatisch und ohne weitere Prüfung den Ehepartner zum Betreuer bestellen. Ehepartner, die in einer harmonischen, von gegenseitigem Vertrauen geprägten Ehe leben, sollten sich daher frühzeitig gegenseitig eine Vorsorgevollmacht erteilen und eine Betreuungsverfügung treffen. Die Vorsorgevollmacht gibt dem Ehepartner die Möglichkeit, im Falle einer – beispielsweise unfallbedingten – Handlungsunfähigkeit des anderen Ehepartners alle notwendigen Rechtsgeschäfte zu tätigen und wichtige Entscheidungen zu treffen. Mit einer Betreuungsverfügung kann darüber hinaus von vornherein der Wille zum Ausdruck gebracht werden, dass niemand anderes als der Ehepartner zum Betreuer eingesetzt wird.
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg
(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Betreuung“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Eherecht und Familienrecht für jedermann“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)