Das neue Erbschaftsteuerrecht wirft

Das neue Erbschaftsteuerrecht wirft seine Schatten

Am 11.12.2007 hat die Bundesregierung den Entwurf des „Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG)“ beschlossen. Neben einer Neuregelung der steuerlichen Freibeträge in den einzelnen Steuerklassen betrifft das ErbStRG vor allem die Neubewertung des Nachlasses, und hier wiederum die Neuregelung der Grundstücksbewertung. In Abkehr von der alten (verfassungswidrigen) Rechtslage muss nunmehr der allgemeine Wert vererbter Grundstücke bei der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Das ist der Verkehrswert. Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten. Abschläge sind (mit einer Ausnahme: 10% Bewertungsabschlag bei Mietgrundstücken) nicht mehr vorgesehen. Der Erwerb unbebauter Grundstücke wird ebenfalls nicht mehr, wie bisher, um einen Abschlag von 20 % entlastet. Dieser kleine „Trick“ führt pauschal dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage bei sonst gleich bleibendem Bewertungsniveau um 20 % erhöht. Bei bebauten Grundstücken wird kein Abschlag wegen Wertminderung infolge Alters mehr vorgenommen.

Das Finanzamt wird zukünftig diesen Grundstückswert in pauschaler Weise ermitteln. Der Steuerpflichtige hat dann die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert durch ein eigenes Gutachten zu beweisen. Die neuen Bewertungsvorschriften sollen nach der Verkündung des Gesetzes im Jahr 2008 in Kraft treten. Auf entsprechenden Antrag kann das geänderte Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht in Erbfällen bereits auf Erwerbe ab dem 1. 1. 2007 angewendet werden. Allerdings kann ein solcher Antrag nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden und ferner werden dann nicht etwa die neuen Freibeträge, sondern die alten Freibeträge der Besteuerung zu Grunde gelegt. Bevor man sich für diese Möglichkeit entscheidet, sollte also sorgfältig geprüft werden, ob dies nicht zu einer erhöhten Steuerlast führt. Die gesetzliche Neuregelung wird, das kann sicher vorhergesagt werden, streitanfällig sein, denn voraussichtlich werden wegen der neuen Bewertungsvorschriften viele bislang steuerfreie Erwerbsvorgänge der Erbschaftsteuer unterfallen. Dann aber müssen die Betroffenen, wollen sie diese Bewertung und die hieraus resultierende Steuerlast nicht einfach hinnehmen, entsprechend reagieren.





Dr. Klaus Märker
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg



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