Das Problem mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch

Das Problem mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der „zu kurz gekommen“ ist, weil der Erblasser durch eine Schenkung noch zu Lebzeiten den Nachlass verkleinert hat.

Frage:
Ich bin jetzt 65 Jahre alt, meine Frau ist 63. Wir haben zwei erwachsene Kinder, unsere Tochter Bettina und unseren Sohn Klaus. Bettina ist in Ordnung, aber Klaus ist unser Sorgenkind. Er kann einfach nicht mit Geld umgehen. Was er bekommt, ist sofort für unsinnige Hobbies und Hirngespinste ausgegeben, er ist in dieser Hinsicht wie ein Kind. Wir haben uns deshalb auch schon gegenseitig zu Erben eingesetzt und allein unsere Tochter zur Schlusserbin nach dem Tod des Längerlebenden von uns. Es scheint uns nicht sinnvoll, unseren Sohn an der Erbschaft zu beteiligen, denn er würde sein Erbe sicher sofort verschleudern. Unser wesentliches Vermögen besteht aus einem Hausgrundstück und einem Mehrfamilienhaus, beide Objekte gehören uns gemeinsam. Auf die Mieteinnahmen sind wir im Grunde nicht angewiesen, da wir von unserer Rente sehr gut leben können. Wir wollen deshalb das Mehrfamilienhaus schon jetzt auf Bettina übertragen, damit sich die Pflichtteilsansprüche reduzieren, die Klaus nach unserem Tod stellen kann. Würde das funktionieren?

Antwort: Ja und nein. Da die Schenkung Ihr Vermögen verringert, wird automatisch auch Ihr späterer Nachlass entsprechend reduziert, was wiederum zu einer Senkung des Pflichtteils führt, den Ihr Sohn später beanspruchen kann. Ihrem Sohn stünde allerdings ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dieser Anspruch führt dazu, dass das Haus, welches Sie Ihrer Tochter schenken möchten, gedanklich Ihrem Nachlass wieder hinzugerechnet wird. Aus diesem erhöhten Nachlass errechnet sich dann der „ergänzte“ Pflichtteil. Diese Ergänzung kommt allerdings nicht mehr zur Anwendung, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall mindestens zehn Jahre vergangen sind. Das Ganze mit der Zehnjahresfrist funktioniert allerdings dann wieder nicht, wenn Sie sich den Nießbrauch an dem übertragenen Gegenstand vorbehalten würden. Die Aussichten, dass Sie beide noch so lange leben werden, sind statistisch gesehen sehr gut. Aber Sie sollten Ihre Entscheidung besser nicht „auf die lange Bank“ schieben.

Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg



(Näheres hierüber unter den Stichwörtern „Pflichtteilsrecht“ und „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A-Z“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)

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