Der Auskunftsanspruch unter Miterben
Der Auskunftsanspruch unter Miterben
Unter mehreren Kindern, die Erben sind, weiß mitunter nur eines über den Nachlass eines verstorbenen Elternteils Bescheid. Dieses Kind muss seinen Geschwistern als Miterben Auskunft erteilen, aber nur in begrenztem Umfang.
Frage: Meine Mutter ist vor einigen Wochen mit 89 Jahren gestorben, mein Vater ist schon über zwanzig Jahre tot. Da es kein Testament gibt, sind meine Schwester und ich die Erben unserer Mutter. Vor etwa fünfzehn Jahren erlitt meine Mutter einen leichten Schlaganfall, worauf sie zu meiner Schwester zog, die damals schon in der Nähe von Stuttgart lebte. Naturgemäß war dadurch der Kontakt meiner Schwester zu meiner Mutter viel enger als meiner. Nach meiner Überzeugung hat meine Mutter ein beträchtliches Vermögen in Form von Bankguthaben, Aktien usw. hinterlassen. Aber darüber wissen im Grunde nur meine Schwester und deren Ehemann Bescheid. An sich hatte ich mich mit meiner Schwester auch immer gut verstanden. Ich muss auch anerkennen, dass sie sich sehr um unsere Mutter gekümmert hat. Aber seit deren Tod verhält sich meine Schwester auffallend reserviert zu mir. Als ich in der Erbangelegenheit eine Aussprache mit ihr suchte, erklärte sie mir am Telefon, sie werde sich um alles kümmern und mir meinen Anteil zu gegebener Zeit überweisen. Das kann so doch wohl nicht angehen. Ich müsste dann meiner Schwester blind vertrauen, und dabei ist bekannt, dass sie sehr hinter dem Geld her ist, ihr Mann sogar noch mehr. Was kann ich tun, um beispielsweise die Höhe der Bankguthaben zu erfahren?
Antwort: Sie haben gegen Ihre Schwester zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Zumindest aber muss Ihre Schwester Ihnen mitteilen, bei welchen Banken Ihre Mutter Konten oder Depots unterhielt, sofern Ihnen selbst die Banken nicht oder nicht vollständig bekannt sind. Welche Guthaben auf welchen Konten etc. vorhanden sind, können Sie letztlich selbst in Erfahrung bringen. Dazu müssen Sie zunächst beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, mit dem Sie sich anschließend direkt an die Banken wenden können. Es wird Ihnen dann über den Konten- und Depotbestand zum Todeszeitpunkt Auskunft erteilt und auch über Kontenbewegungen vor und nach dem Tod Ihrer Mutter. Sollte Ihre Schwester nach dem Tod Geld abgehoben oder überwiesen haben, muss sie Ihnen Rechenschaft über die Verwendung des Geldes ablegen und dies gegebenenfalls zurückzahlen.
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg
(Näheres hierzu unter dem Stichwort: „Auskunft über den Nachlass“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A-Z“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)
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