Der gierige Sohn
Der gierige Sohn
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass den Kindern schon zu Lebzeiten der Eltern irgendwelche Anrechte auf das elterliche Vermögen zustehen.
Frage: Ich bin 81 Jahre alt und für mein Alter noch sehr fit. Vor acht Jahren ist meine Frau gestorben. Wir haben einen Sohn, der jetzt 52 Jahre alt ist. Als meine Frau starb, wurde ich ihr alleiniger Erbe. Wir haben ein Testament gemacht, wonach unser Sohn bei meinem Tod alles bekommen wird, was dann noch da ist. Das Verhältnis zu meinem Sohn war eigentlich immer gut. Aber ich war nach dem Tod meiner Frau sehr einsam. Vor drei Jahren nun habe ich eine jüngere Frau kennen gelernt. Seitdem macht mir das Leben wieder Freude. Wir haben viele gemeinsame Interessen, und zum ersten Mal in meinem Leben gönne ich mir nun etwas. Mit meiner neuen Partnerin unternehme ich gern Reisen. Wir haben sogar gemeinsam einen Tanzkurs belegt. Mein Sohn allerdings bereitet mir jetzt großen Kummer. Er hält mir vor, ich dürfe doch nicht einfach sein späteres Erbe verbrauchen. Es gäbe da eine Art „Pflichterbe“. Unlängst hat er mich am Telefon sogar beschimpft. Er wollte wissen, ob ich meine Partnerin „aushalte“. Schließlich drohte er mir, er werde jetzt einen Anwalt aufsuchen, und auch noch seinen Pflichtteil an der Erbschaft meiner Frau geltend machen. Was habe ich da rechtlich zu befürchten?
Antwort: Sie haben gar nichts zu befürchten. Nicht wenige Kinder rechnen schon fest mit dem, was sie eines Tages zu erben hoffen, und reagieren ärgerlich, wenn sie erkennen, dass die Eltern oder ein Elternteil sich einen schönen Lebensabend gönnen. Ihrem Sohn standen im Prinzip nach dem Tod Ihrer Frau Pflichtteilsansprüche zu. Diese hätten aber nur innerhalb von drei Jahren nach dem Tod Ihrer Frau geltend gemacht werden können und sind nun verjährt. Darüber hinaus hat Ihr Sohn heute keinerlei Rechte Ihnen gegenüber. Was Sie mit Ihrem Vermögen machen, geht Ihren Sohn weder rechtlich noch moralisch etwas an. Als so genannter „Schlusserbe“ erhält Ihr Sohn nur das, was bei Ihrem Tod noch vorhanden sein wird. Nur dann, wenn Sie irgendwelchen außenstehenden Personen Geschenke machen sollten, für die kein „lebzeitiges Eigeninteresse“ besteht, ließe sich – allerdings auch erst nach Ihrem Tod – über Ansprüche gegen die Beschenkten nachdenken.
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg
(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Pflichtteil“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A-Z“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de