Die Anfechtung eines Testaments

Die „Anfechtung“ eines Testaments

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Testamente „angefochten“ werden können, wenn irgendein Verwandter des Erblassers sich zu schlecht behandelt fühlt. In Deutschland herrscht das Prinzip der Testierfreiheit. Wen man zum Erben einsetzt, kann man vollkommen frei bestimmen. Bestimmten nächsten Angehörigen steht zwar ein Pflichtteilsanspruch zu, doch hat ein Pflichtteilsberechtigter keine Rechte am Nachlass. Er kann lediglich vom Erben die Zahlung einer Geldsumme verlangen, welche dem Wert des Pflichtteils entspricht. Der Pflichtteilsanspruch ist also ein reiner Geldanspruch. Ein „Anfechtungsrecht“ steht dem testamentarisch übergangenen Angehörigen in keinem Fall zu.

Es bleibt also immer bei den testamentarischen Verfügungen des Erblassers. Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn der Erblasser bei der Abfassung des Testaments im Irrtum war, oder wenn er durch eine Drohung oder Täuschung zur Testamentserrichtung gebracht wurde. In diesen Fällen hat freilich der Anfechtende zu beweisen, dass eine entsprechende Situation bei der Errichtung des Testaments vorgelegen hat. Meist ist, wenn von der „Anfechtung“ des Testaments die Rede ist, freilich etwas ganz anderes gemeint: Es wird geltend gemacht, der Erblasser sei bei der Abfassung des Testaments nicht mehr testierfähig gewesen. Auch hierfür trägt der Anspruchsteller die volle Beweislast. Gelingt dieser Beweis (was nur selten vorkommt), ist das Testament nicht anfechtbar, sondern es ist von vornherein unwirksam.



Rechtsanwalt Christian Otto
Fachanwalt für Erbrecht, Freiburg

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