Die Anrechnung von Vorempfängen im Erbfall

Die Anrechnung von Vorempfängen im Erbfall

Immer wieder verschenken Eltern zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens an die Kinder. Die Anrechnung solcher Zuwendungen auf den späteren Erbteil des beschenkten Kindes erfolgt nur unter engen Voraussetzungen.

Frage:
Meine Eltern hatten ein Testament gemacht, in welchem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt haben. Meine Schwester und ich sollten Erben zu gleichen Teilen nach dem Tode des längerlebenden Elternteils werden. Unser Vater verstarb vor fünf Jahren, und jetzt ist auch unsere Mutter verstorben. Der Wert des Nachlasses beläuft sich auf etwa 300.000 €. Als ich mich mit meiner Schwester darüber einigen wollte, dass jeder von uns 150.000 € bekommt, hielt sie mir eine ganz alte Geschichte vor: Ich hatte vor 28 Jahren einen kleinen Acker geschenkt bekommen, den ich damals schon für den Eigenbedarf bewirtschaftet hatte. 15 Jahre später ist dieses Grundstück überraschend zu Bauland geworden. Es hat heute einen Wert von vielleicht 50.000 €. Meine Schwester meint nun, dieser Umstand müsse bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden. Ist diese Auffassung richtig? Das Stück Acker war zum Zeitpunkt der Schenkung so gut wie nichts wert, und nur durch einen reinen Zufall ist es später zu Bauland geworden.

Antwort: Den Erhalt des Grundstücks brauchen Sie sich nicht anrechnen zu lassen. Zuwendungen, welche die Eltern an Kinder machen, sind nur in Ausnahmefällen ausgleichspflichtig. Eine Ausgleichspflicht kommt in Betracht, wenn die Zuwendung anlässlich der Verheiratung eines Kindes gemacht worden ist, oder wenn die Zuwendung dazu dienen soll, eine selbständige berufliche Existenz eines Kindes zu begründen oder zu fördern. Alle sonstigen Zuwendungen oder Schenkungen sind nicht auszugleichen, es sei denn, eine Ausgleichspflicht wurde schon zum Zeitpunkt der Zuwendung ausdrücklich vereinbart. Selbst für den Fall übrigens, dass in Ihrem Fall eine Ausgleichspflicht bestünde, so wäre nicht der heutige Wert des Grundstücks zu berücksichtigen, sondern nur derjenige Wert, den das Grundstück zum Zeitpunkt der Schenkung hatte. Es wäre dann noch die Kaufkraftentwicklung zu ermitteln. Der seinerzeitige Wert wäre, wie der Fachbegriff lautet, zu indexieren. Eine unvorhergesehene Wertsteigerung, etwa verursacht durch eine Änderung der Bodenqualität infolge eines neuen Bebauungsplans, bleibt immer unberücksichtigt.



Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg



(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Ausgleich von Vorempfängen“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A-Z“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)

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