Die Testamentsvollstreckung - ein vielseitiges Ins

Die Testamentsvollstreckung ein vielseitiges Ins

Häufig stellt sich für denjenigen, der eine testamentarische Verfügung treffen will, die Frage, wie er sicherstellen kann, dass die Anordnungen des Testaments von den Erben auch tatsächlich befolgt werden. Das kann für den Wunsch gelten, das Stammhaus der Familie nicht zu verkaufen, dass bestimmte Gegenstände an bestimmte Erben oder Vermächtnisnehmer gelangen, dass bestimmte Gegenstände bestmöglich zu veräußern sind, dass eine bestimmte Gestaltung des Grabes vorgenommen wird, oder dass ein Erbe, beispielsweise eine gemeinnützige Organisation, die Mittel aus dem Nachlass nur für ganz bestimmte Zwecke verwenden darf.

In all diesen Fällen ist zu empfehlen, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Dies geschieht durch eine entsprechende Formulierung im Testament. Neben der Anordnung als solcher sollte möglichst auch ein Testamentsvollstrecker namentlich benannt werden. Es sollte sich um eine Person handeln, welche einerseits die nötige fachliche Bildung hat, andererseits sollte die ausgewählte Person neutral gegenüber den Begünstigten sein, um etwaigen Interessenkonflikten von vornherein entgegenzuwirken. Es ist zu empfehlen, mit dem vorgesehenen Testamentsvollstrecker im Vorfeld zu klären, ob dieser zur Übernahme des Amtes bereit ist. Auch ein Ersatztestamentsvollstrecker kann (und sollte) benannt werden. Andernfalls bestimmt das Nachlassgericht eigenmächtig eine geeignete Person.


Rechtsanwalt Dr. Klaus Märker, Freiburg

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