Ehegattentestament

Das Ehegattentestament ist an sich eine erfreuliche Einrichtung. Die Ehepartner, die sich vertrauen, möchten gemeinsam über ihr Vermögen verfügen. In den meisten Fällen handelt es sich um Vermögen, welches von den Ehepartnern durch gemeinsamen Fleiß und nicht selten auch durch gemeinsame Sparsamkeit erworben wurde. In aller Regel ist die Vorstellung die, dass beim Tod des erstversterbenden Ehepartners der Längerlebende alleiniger Erbe sein soll.

Stirbt dann auch der Längerlebende, so sollen die Kinder, oder, wenn Kinder nicht vorhanden sind, bestimmte Verwandte zum Zuge kommen. Die Regelungen in einem Ehegattentestament können in den praktisch meisten Fällen nicht einseitig, sondern nur von den Ehepartnern gemeinsam aufgehoben oder geändert werden. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners wird dann meist eine vollständige Bindung des Längerlebenden eintreten. Das bedeutet, dass der Längerlebende die Regelungen des Testaments gar nicht mehr ändern kann, denn eine Mitwirkung des anderen Ehepartners ist ja infolge des Todes nicht mehr möglich. Das kann sehr missliche Konsequenzen haben, und insbesondere wurde die Bindungswirkung von den Ehepartnern in aller Regel nicht bedacht. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist nämlich unter Nichtjuristen meist unbekannt. Ein Ehegattentestament sollte daher immer klare Feststellungen dazu enthalten, ob und welche Bestimmungen diese Bindungswirkung entfalten sollen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Christian Otto, Freiburg

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