Ein behindertes Kind als späterer Erbe
Ein behindertes Kind als späterer Erbe
Bei behinderten Kindern vermögender Eltern ist im Regelfall damit zu rechnen, dass deren späterer Erbteil durch Heimkosten u.ä. aufgebraucht wird, wenn im Testament nicht entsprechende Vorsorge getroffen wird.
Frage: Wir haben vier Kinder. Carla, unser jüngstes Kind, ist behindert (Down-Syndrom) auf die Welt gekommen. Sie ist jetzt 9 Jahre alt und ein besonders liebes Kind. Unsere anderen Kinder sind erwachsen und leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Meine Frau und ich besitzen ein Einfamilienhaus und ein Mehrfamilienhaus. Daneben haben wir auch einige Ersparnisse auf der Bank. Wir wollen jetzt ein Testament machen, in welchem wir uns gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen. Aber wie soll es weitergehen, wenn wir beide gestorben sind? Carla wird wohl, wenn wir einmal nicht mehr für sie sorgen können, in ein Pflegeheim müssen. Wir befürchten, dass dann gleich das Sozialamt die Erbschaft in Beschlag nehmen wird. Wie sollen wir unter diesen Umständen unser Testament gestalten?
Antwort: Dass Sie sich erst einmal gegenseitig zu unbeschränkten Erben einsetzen, ist eine wichtige und richtige Entscheidung. Allerdings sollten Sie Ihre behinderte Tochter Carla weder von der Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden von Ihnen noch von der Erbfolge nach dem Tod des Längerlebenden ausschließen. Denn dann würden Pflichtteilsansprüche entstehen, die von der öffentlichen Hand geltend gemacht werden könnten. Um Pflichtteilsansprüche zu vermeiden, müssen Sie Carla einen Erbteil zukommen lassen, der geringfügig höher sein sollte als der Pflichtteil. Allerdings sollte Carla an dem Immobilienvermögen keinen Anteil haben. Weiter sollte Carla nicht Vollerbin, sondern nur Vorerbin sein, wobei die Geschwister zu ihren Nacherben bestimmt werden. Außerdem sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens, möglicherweise zunächst den Längerlebenden von Ihnen beiden (und anschließend eines Ihrer anderen Kinder), zum Testamentsvollstrecker für Carlas Erbe bestimmen. Dem Testamentsvollstrecker können Sie in Ihrem gemeinsamen Testament zur Auflage machen, dass er Carla laufend Geldzuwendungen oder Vergünstigungen anderer Art zukommen lässt, die in das so genannte Schonvermögen fallen, so dass ein Zugriff seitens einer Behörde ausgeschlossen ist.
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg
(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Sozialhilfeempfänger als Erbe“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A-Z“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)