Ein Irrtum berechtigt zur Testamentsanfechtung
Ein Irrtum berechtigt zur Testamentsanfechtung
Mitunter kann die Einsetzung eines Erben darauf zurückzuführen sein, dass dieser den Erblasser beispielsweise über seine finanzielle Lage oder auch über ganz andere Dinge getäuscht hat. Solch ein Testament kann angefochten werden.
Frage: Mein Vater ist vor vier Jahren gestorben. Er hatte damals meine Mutter zur Alleinerbin eingesetzt. Mein Bruder und ich hatten seinerzeit keine Pflichtteilsansprüche gegen unsere Mutter geltend gemacht, weil wir dachten, dass wir später in jedem Fall zu gleichen Teilen erben würden. In der letzten Zeit hatte unsere Mutter auch immer wieder betont, dass sie kein Testament machen würde, weil mein Bruder und ich auch ohne Testament je zur Hälfte erben würden. Vor acht Wochen ist nun auch meine Mutter gestorben. Dann tauchte plötzlich aber doch noch ein Testament auf, das sie etwa drei Wochen vor ihrem Tod im Krankenhaus gemacht hat. Darin steht, dass mein Bruder zwei Drittel erben soll und ich nur ein Drittel, und zwar deshalb, weil es mir finanziell angeblich wesentlich besser geht als ihm. Das ist aber überhaupt nicht wahr. Mein Bruder und seine Frau haben es wohl anlässlich eines Krankenhausbesuches fertiggebracht, sich mehr oder weniger als „arme Leute“ darzustellen. Dabei haben sie meine Mutter glatt getäuscht, denn ich kann nachweisen, dass beide von den Eltern meiner Schwägerin erst vor einem guten Jahr erhebliches Vermögen geschenkt bekommen haben. Ich bin sicher, dass es für meinen Bruder wirtschaftlich um einiges besser steht als für mich. Ist das Testament unter diesen Umständen gültig?
Antwort: Wenn es so ist, dass Ihre Mutter wegen falscher und täuschender Angaben Ihres Bruders und Ihrer Schwägerin in der geschehenen Weise testiert hat, dann können Sie das Testament anfechten. Die Anfechtung eines Testamentes ist dann möglich, wenn der Erblasser bei seinem Testament von falschen Beweggründen ausgegangen ist und er ohne diesen Irrtum nicht die entsprechende Verfügung getroffen hätte. Ihre Mutter hatte sich hier sogar in besonders krasser Form geirrt, weil sie arglistig getäuscht wurde. Bedenken Sie aber, dass Sie beweisen müssen, dass sich die Dinge so zugetragen haben, wie Sie es behaupten. Die Anfechtung müssen Sie übrigens innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Irrtum Ihrer Mutter gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg
(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Anfechtung des Testaments“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Buch „Erbrecht von A bis Z“ welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)