Ein Testament unter Eheleuten
Ein Testament unter Eheleuten
In einer harmonischen Ehe ist es das Bestreben der Ehepartner, sich für den Todesfall gegenseitig wirtschaftlich abzusichern. Es sollten aber auch die Belange der Kinder berücksichtigt werden.
Frage: Meine Frau und ich haben uns entschlossen, ein Testament aufzusetzen. Zwar sind wir beide noch recht jung und glücklicherweise auch gesund, aber ich bin zum Beispiel viel mit dem Auto unterwegs, und überhaupt: Wie schnell kann doch mal etwas „passieren“. Wir wollen uns gegenseitig absichern. Natürlich sollen unsere Kinder auch berücksichtigt werden. Können wir ein solches Testament selbst aufsetzen, oder müssen wir uns an einen Notar wenden?
Antwort: Sie können wählen, ob Sie sich das Testament von einem Notar aufsetzen lassen oder ob Sie es selbst niederschreiben. Auf jeden Fall sei Ihnen empfohlen, vorher rechtlichen Rat einzuholen. Denn bei einem Testament, das man als Laie so ganz ohne juristische Beratung errichtet, ist die Gefahr groß, dass es entweder fehlerhaft, unklar oder unvollständig ist.
Frage: Meine Frau und ich haben uns vorgestellt, dass wir uns gegenseitig zu Vorerben einsetzen und dass unsere Kinder beim Tode des Längerlebenden von uns dann Nacherben werden. Könnte man es so machen?
Antwort: So könnte man es machen. Aber da fängt das Problem schon an: Bedenken Sie, dass der Vorerbe nur mit Zustimmung der Nacherben über die Erbschaft verfügen kann. Die wirtschaftliche Sicherung des längerlebenden Ehepartners wäre mit der Regelung einer Vor- und Nacherbschaft also nur unbefriedigend erreicht. Wahrscheinlich meinen Sie mit Ihrer Frage auch etwas anderes, nämlich dass Sie und Ihre Frau sich gegenseitig zu Vollerben (also nicht zu Vorerben) einsetzen und dass Sie des Weiteren die Bestimmung treffen, dass nach dem Tode des Längerlebenden von Ihnen die Kinder das erben, was der Längerlebende hinterlässt. Auf solche Weise wäre der längerlebende Ehepartner wirtschaftlich wirklich abgesichert, da er über das vom erstversterbenden Ehepartner geerbte Vermögen ebenso verfügen kann wie über sein eigenes Vermögen, ohne den Kindern (oder sogar Schwiegerkindern und womöglich deren Anhang) eine Rechenschaft schuldig zu sein.
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg
(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Ehegattentestament“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A – Z“ welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)
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