Erbansprüche in der nichtehelichen Lebensgemeinsch

Erbansprüche in der nichtehelichen Lebensgemeinsch

Heute leben viele Menschen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Bindung der Partner ist oft genauso ausgeprägt wie unter Ehepartnern. Vom Gesetz her jedoch erfährt eine solche Partnerschaft kaum Schutz.

Frage:
Ich bin seit zwölf Jahren von meiner Frau geschieden. Seit knapp zehn Jahren lebe ich mit meiner neuen Lebensgefährtin zusammen, die ihrerseits auch geschieden ist. Heiraten wollen wir aber nicht, denn wir sind beide gebrannte Kinder. Ich habe aus meiner Ehe einen Sohn, der jetzt über dreißig Jahre alt ist. Zu ihm habe ich kaum noch Kontakt. Meine Lebensgefährtin hat keine Kinder. Als ich vor ein paar Jahren von meiner Mutter einen größeren Betrag geerbt hatte, haben meine Lebenspartnerin und ich uns von meinem Erbe und von ihren Ersparnissen ein schönes Hausgrundstück gekauft. Jetzt fragen wir uns, was passieren würde, wenn einer von uns sterben sollte. Wir möchten beide abgesichert sein, insbesondere soll der Längerlebende von uns im Hause bleiben können. Was müssen wir tun?

Antwort: Sie müßten beide testamentarische Verfügungen treffen. Wenn Sie beide kein Testament errichten, würde die gesetzliche Erbfolge eintreten. Sie persönlich würden von Ihrem Sohn allein beerbt, Ihre Lebensgefährtin von ihren Eltern, Geschwistern oder von noch entfernteren Verwandten. Keiner wird also ohne Testament etwas vom Nachlass des Erstversterbenden erhalten. Darüber hinaus müsste sich der Längerlebende auch noch mit völlig fremden Menschen wegen des Hauses auseinandersetzen.

Frage: Können wir ein Testament errichten und uns gegenseitig zu Erben einsetzen?

Antwort: Grundsätzlich ja. Aber Sie können das nicht in der Form eines Ehegattentestaments tun, bei der einer von Ihnen das Testament schreibt und der andere lediglich seine Unterschrift hinzufügt. Vielmehr muss jeder von Ihnen ein Einzeltestament errichten, in welchem er den jeweils anderen zum Erben einsetzt. Statt dessen können Sie aber auch einen Erbvertrag miteinander schließen, der notariell beurkundet werden muss. Schließlich sollte auch noch bedacht werden, dass Ihr Sohn Pflichtteilsansprüche geltend machen kann, wenn Sie zuerst versterben sollten und er nichts erbt. Durch entsprechende testamentarische Anordnungen könnten Sie es für ihn reizvoll erscheinen lassen, davon abzusehen und Ihrer Lebensgefährtin unbehelligt das Erbe zu lassen.

Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg



(Näheres hierüber unter den Stichwörtern "Testament, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Pflichtteilsrecht" in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A-Z“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und im Buchhandel für 8 € erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de

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