Haftung für Schulden des Ehepartners
Weit verbreitet ist die Ansicht, der eine Ehepartner hafte immer für die Schulden des anderen Ehepartners, wenn keine Gütertrennung besteht. Die Furcht geht oft sogar so weit, dass man meint, man hafte, wenn man einen Partner heiratet, der Schulden hat, auch für diese in die Ehe „eingebrachten“ Schulden.
Derartige Auffassungen sind rundweg unzutreffend. Eine wechselseitige Haftung besteht nur im kleinen Rahmen, nämlich dann, wenn es sich um Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handelt Beispiel: Der Mann haftet für die Bezahlung des Heizöls, das die Frau bestellt hat. Er haftet hingegen nicht für die Bezahlung eines von der Frau bestellten Klaviers. Leben die Ehepartner getrennt, dann entfällt die Haftung sogar bei den Geschäften, die zur Deckung des Lebensbedarfs dienen.
Der Gläubiger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm der Umstand des Getrenntlebens unbekannt gewesen sei. Ganz anders ist die Situation freilich dann, wenn der eine Ehepartner sich dem Gläubiger des anderen Ehepartners ausdrücklich verpflichtet hat. Beispiel: Die Ehefrau hat „mitunterschrieben“, als der Ehemann einen Kredit aufgenommen hat. Dann haftet die Frau, weil sie durch ihren Schuldbeitritt selbst Schuldnerin des Kreditinstituts geworden ist, sie haftet aber nicht deswegen, weil sie mit dem Schuldner verheiratet ist.
Es ist in der Tat gängige Bankenpraxis, bei der Gewährung von Krediten zusätzliche Sicherheiten in der Weise zu verlangen, da beispielsweise der Ehegatte oder andere nahe Angehörige aus dem Vertrag mithaften sollen oder dafür bürgen, obwohl der Kredit ihnen in wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt nicht zu Gute kommt. So etwa, wenn der Kredit für das Unternehmen des Ehemannes benötigt wird und die Ehefrau „mitunterschreibt“. Kann der „eigentliche“ Darlehensnehmer den Kredit nicht zurückbezahlen, wendet sich die Bank an den Mitverpflichteten.
Hier hat der Bundesgerichtshof jedoch eine Ausnahme konzediert. Bei nicht ganz geringfügigen Bankkrediten, die nur für Zwecke des einen Ehegatten verwendet werden, verstößt eine Mitverpflichtung des anderen im Allgemeinen gegen die guten Sitten und ist daher nichtig, wenn sie nicht auf Grund einer freien Entscheidung übernommen wurde, sondern die Bank die emotionale Bindung des Ehepartners ausgenutzt hat. Eine Ausnutzung wird dabei vermutet, wenn der Mitverpflichtete finanziell krass überfordert wird, was wiederum der Fall ist, wenn er innerhalb der vertraglich festgelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens dauerhaft aufbringen kann.
(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Haftung für Schulden des Ehepartnerst“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Eherecht und Familienrecht für jedermann“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist oder im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)