Kann ein Alzheimer-Patient noch ein Testament mach
Kann ein Alzheimer-Patient noch ein Testament mach
Allein das Bestehen einer Alzheimer-Krankheit oder einer anderweitigen krankhaften Störung der Geistestätigkeit führt nicht etwa dazu, dass die Testierfähigkeit verloren geht. Es ist eine Prüfung in jedem Einzelfall vorzunehmen.
Frage: Ich bin verwitwet und lebte zehn Jahre lang mit einem geschiedenen Mann zusammen. Als wir zusammenzogen, war er 65 Jahre alt. Vor zwei Monaten ist mein Partner gestorben, er hatte die Alzheimer-Krankheit. Er hatte nur einen Sohn, der nie nach ihm gefragt hat. Vor etwa vier Jahren bemerkte ich, dass mein Partner ziemlich vergesslich wurde. In den Gesprächen, die er mit mir, aber auch mit anderen, führte, war von einer Veränderung allerdings nichts zu merken. Als ich mit ihm dann doch einmal zu einem Neurologen ging, war dessen Diagnose schockierend: Beginnende Alzheimer-Krankheit, verbunden mit der Andeutung, dass später wahrscheinlich die Unterbringung in einem Heim erforderlich würde. Der Arzt erteilte ihm in meiner Gegenwart den Rat, dass er „baldmöglichst seine Angelegenheiten regeln solle“. Etwa sechs Monate nach dem Arztbesuch übergab mein Partner mir einen verschlossenen Umschlag mit den Worten: „Bewahre das auf, ich habe für Dich gesorgt.“ Als er gestorben war, öffnete ich diesen Umschlag und fand darin sein Testament. Darin bestimmte er mich zu seiner Universalerbin. Plötzlich tauchte nun der Sohn wieder auf. Er berief sich darauf, dass sein Vater wegen der Alzheimer-Krankheit nicht mehr geschäftsfähig gewesen und das Testament ungültig sei. Ich möchte nun wissen, ob ich Erbin geworden bin oder nicht.
Antwort: Die Frage, um die es hier geht, wird letztlich nur durch ein ärztliches Gutachten beantwortet werden können. So viel aber kann ich Ihnen als Jurist sagen: Es geht hier von vornherein nicht um die Frage der Geschäftsfähigkeit, sondern um die Frage der Testierfähigkeit. Auch ein Geschäftsunfähiger kann durchaus noch in bestimmtem Umfang testierfähig sein. Es kommt nur darauf an, ob er sich der Bedeutung dessen, was er niedergeschrieben hat, bewusst war. Bei dem hier in Rede stehenden Testament geht es um die ganz einfache Frage: Wer soll mein Erbe sein? So, wie Sie den Fall schildern, dürfte Ihr Partner in der Lage gewesen sein, diese einfache Frage zu beantworten und entsprechend zu regeln. Das Nachlassgericht wird sich bei seiner Entscheidung auf das einzuholende ärztliche Zeugnis stützen. Abschließend noch etwas zu Ihrer weiteren Beruhigung: Nicht Sie müssen beweisen, dass Ihr Partner testierfähig war, sondern der Sohn müsste beweisen, dass sein Vater testierunfähig war. Bliebe die Frage letztlich offen, ob er testierfähig war oder nicht, dann sind Sie die Erbin.
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg
(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Testierfähigkeit“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A-Z“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)