Muss ich die Schulden meines Mannes bezahlen

Muss ich die Schulden meines Mannes bezahlen?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Ehepartner stets für die Schulden des anderen einzustehen hätte. In aller Regel ist eine solche Mithaftung ausgeschlossen.

Frage:
Ich habe vor, mich von meinem Mann zu trennen. Wir haben vor 5 Jahren geheiratet und dabei keine Vereinbarung über den Güterstand getroffen. Mein Mann ist seit einigen Wochen arbeitslos und hat wegen eines unter Alkoholeinfluss verursachten Autounfalls 40.000 € Schulden. Darüber hinaus leiht er sich ständig Geld von dubiosen Freunden, die sich hierfür Schuldscheine von ihm ausstellen lassen. Kann man mich für Schulden haftbar machen, die mein Mann gemacht hat und evtl. noch weiterhin macht?

Antwort: Für die genannten Schulden werden Sie nicht aufkommen müssen. Da Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist Ihr Vermögen und das Ihres Mannes streng getrennt voneinander zu betrachten. Das beginnt bei den Konten und Sparbüchern, die jeweils dem gehören, auf dessen Namen sie laufen, und wirkt sich auch auf die Schulden aus. Es ist eine weit verbreitete – irrige – Auffassung, dass der eine Ehepartner automatisch für die Schulden des anderen haftet. Eine wechselseitige Zahlungspflicht der Ehepartner besteht nur dann, wenn es sich um Geschäfte zur angemessenen Deckung des häuslichen Lebensbedarfs handelt.

Frage: Gilt das auch für ein Darlehen, das mein Mann im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung aufgenommen hat? Die Wohnung gehört nach dem Grundbuch meinem Mann, ich habe aber bei der Bank den Darlehensvertrag mit unterschrieben.

Antwort: Bei einem Darlehen, für das Sie „mitunterschrieben“ haben, kann die Bank sich sowohl an Ihren Mann als auch an Sie halten. Es spielt dabei überhaupt keine Rolle, ob Sie mit Ihrem Mann noch zusammenleben, sich getrennt haben oder gar schon geschieden sind. Auch kommt es nicht darauf an, wem die Wohnung gehört, für die das Darlehen aufgenommen wurde. Die Bank wird sich zwar zuerst an Ihren Mann wenden; wenn bei diesem aber „nichts zu holen ist“, dann müssen Sie für das Darlehen einstehen.

Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg



(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Haftung für Schulden des Ehepartners“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Eherecht und Familienrecht für jedermann“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)

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