Schallschutz bei Neubauten

Schallschutz bei Neubauten

Vielen Erwerbern neuer Eigentumswohnungen, Reihenhäuser und Doppelhaushälften geht es so. Man fühlt sich zwar wohl in den neuen vier Wänden. Aber irgendwie ist es zu laut. Wenn die Mitbewohnerin über der Wohnung ihre hochhackigen Schuhe trägt, dringt ein lautes „klack-klack“ durch die Decke. Und oft genug werden die Spülgeräusche der Nachbartoilette deutlich hörbar wahrgenommen. Vorkommnisse dieser Art sind erste Anzeichen dafür, dass der Bauunternehmer es mit dem erforderlichen Schallschutz nicht ganz so genau genommen hat. Liest man die Verträge nach, finden sich hinsichtlich des Schallschutzes oft nur allgemeine Hinweise, wonach „die Bestimmungen eingehalten“ wurden. Was aber sind „die Bestimmungen“? In der Vergangenheit gab es für die Betroffenen kaum rechtliche Möglichkeiten, eine Verbesserung des Schallschutzes durchzusetzen, denn die Gerichte legten Verträge dieser Art dahingehend aus, dass mit den „Bestimmungen“ der Mindeststandard eingehalten werden sollte, wie er in einer DIN-Norm 4109 festgeschrieben ist. Zweck dieser Vorschrift es jedoch nur, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen. Dies könnte sich in Zukunft ändern, denn der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Verbraucher in diesem Bereich deutlich gestärkt (BGH, Urteil vom 14.6.2007, VII ZR 45/06). Eine junge Frau erwarb eine Doppelhaushälfte. Nach dem Einzug stellten sich deutlich hörbare Geräusche aus der Nachbarwohnung ein. Sie verklagte den Bauunternehmer auf Nachbesserung, verlor jedoch in den ersten beiden Instanzen, weil die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass die Grenzen der DIN-Norm 4109 eingehalten waren. Erst beim BGH erhielt sie Recht. Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Erwerber eines Doppelhauses, das einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entsprechen soll, Wert auf Ruhe und eine angemessene Abschirmung gegenüber Geräuschen aus dem Umfeld legt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erwerber mit entsprechenden Werbeaussagen zum Kauf veranlasst wird. Dann muss der Schallschutz deutlich über dem Mindestmaß der DIN-Norm 4109 liegen. Ist das nicht der Fall, kann der Erwerber vom Bauunternehmer eine entsprechende Nachbesserung verlangen.

Dr. Klaus Märker
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg



(Weitergehende Ausführungen zum Thema „Schrottimmobilien“ können Sie nachlesen in dem von Dr. Klaus Märker verfassten Buch „Haftung und Rückabwicklung bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und im Buchhandel erhältlich ist.)

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