Studenten im Unterhaltsrecht
Studenten verfügen im Normalfall nicht über eigene Einkünfte. Erhalten sie keine staatlichen Förderleistungen (BaföG) wird ihnen nichts anderes übrig bleiben, als ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Die Gerichte haben damit immer wieder einmal zu tun, wie der Fall einer 27 Jahre alten Studentin zeigt, den jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat. Sie verlangte von ihrem Vater, der in zweiter Ehe verheiratet war und daraus weitere Kinder hatte, Unterhalt. Die Studentin lebte nicht am Studienort, sondern im Haushalt ihrer Mutter. Der nächste Bahnhof war 35 km entfernt.
Sie musste, um an den Studienort zu gelangten, zunächst mit dem Pkw zum Bahnhof fahren und dann mit dem Zug zum Studienort. Dadurch fielen monatliche Fahrtkosten in Höhe von 154 € an. Der BGH gestand der Studentin zwar einen üblichen Unterhalt zu, wie ihn volljährige Kinder von ihren Eltern zu beanspruchen haben. Einen weitergehenden Unterhalt, der auch die Fahrtkosten abdeckte, hat der BGH jedoch abgelehnt. Der Studentin sei es nämlich zumutbar, am Studienort zu wohnen. Der Vater, der nicht in großzügigen Verhältnissen lebte, hätte ein erhebliches Interesse, die finanzielle Belastung durch die zusätzliche Ausbildung seiner ersten Tochter in Grenzen zu halten. Die Zumutbarkeit einer Ausbildungsfinanzierung ist nämlich zum einen durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, zum anderen durch deren Länge.
Darauf müssen Kinder Rücksicht nehmen. Damit stellt sich der BGH auf die Seite der unterhaltspflichtigen Eltern. Volljährige unterhaltsberechtigte Kinder in der Ausbildung sind verpflichtet, ihren Eltern die Unterhaltslast so gut wie möglich zu erleichtern. Die Kinder müssen sparsam leben und sich den Unterhalt einteilen. Sie sind verpflichtet, ihre Ausbildung zügig und mit dem erforderlichen Engagement zu absolvieren. Und nicht zuletzt wird man es einem Studenten auch zumuten können, dass er sich während der Semesterferien einen Ferienjob sucht, um wenigstens während dieser Zeit den eigenen Unterhalt ohne Zutun der Eltern sicher zu stellen.
Sofern ein volljähriges Kind kein eigenes verwertbares Vermögen hat, müssen die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch über die Grundausbildung hinaus für die Kosten einer Berufsausbildung aufkommen, also auch für die Kosten eines Studiums.