Tücken eines Ehegattentestaments - K
Tücken eines Ehegattentestaments
Bei der Errichtung gemeinschaftlicher Testamente wird häufig die so genannte Bindungswirkung übersehen, die mit dem Tode des erstversterbenden Ehepartners eintritt.
Frage: Mein Mann und ich haben uns vor fünf Jahren in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus haben wir unsere beiden Kinder zu Erben des Längerlebenden von uns eingesetzt, allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern unseren Sohn zu zwei Dritteln und unsere Tochter zu einem Drittel. Der Grund dafür war der, dass unsere Tochter schon damals mit einem wohlhabenden Geschäftsmann verheiratet war, während unser Sohn sich als Kaufmann selbständig gemacht hatte. Nun ist mein Mann vor drei Jahren verstorben. Seither hat sich leider gezeigt, dass das Vertrauen, das wir in unseren Sohn gesetzt haben, nicht erfüllt wird. Es reut mich daher, dass mein Sohn wesentlich mehr von meinem Nachlass erhalten soll als meine Tochter. Sicherlich wäre die bestehende testamentarische Regelung auch nicht im Sinne meines Mannes. Kann ich in Anbetracht dieser veränderten Umstände das Testament ändern oder aufheben lassen, so dass meine Kinder zu gleichen Teilen erben?
Antwort: Leider sind Sie durch das gemeinschaftliche Testament mit Ihrem Ehemann hinsichtlich der Einsetzung Ihrer beiden Kinder zu Schlusserben gebunden, so dass eine Abänderung oder Aufhebung des Testaments nicht möglich ist. Bei einem Testament, in dem Ehepartner sich gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des längerlebenden Elternteils einsetzen, wird leider oft übersehen, dass die Einsetzung der Schlusserben vom längerlebenden Elternteil nicht mehr einseitig geändert werden kann. Will man dieses Problem umgehen, empfiehlt es sich, im Ehegattentestament ausdrücklich festzuhalten, dass der Längerlebende die Erbquoten entweder nach eigenem Ermessen oder aber in einem festgelegten Rahmen ändern kann. Häufig liegen zwischen dem Tod des ersten Elternteils und dem Tod des längerlebenden Elternteils viele Jahre, und man kann niemals voraussagen, wie die spätere Erntwicklung der Kinder einmal verläuft bzw. welche speziellen Verhältnisse sich in der Zukunft einmal ergeben. Es kann darüber hinaus durchaus zum Wohlverhalten der zukünftigen Erben beitragen, wenn diese wissen, das der längerlebende Elternteil die Erbquoten noch einseitig ändern kann.
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg
(Näheres hierzu unter dem Stichwort: „Ehegattentestaments“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A-Z“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)
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