Vermächtnisse müssen nicht immer erfülllt werden
Vermächtnisse müssen nicht immer erfüllt werden
Die Auslegung eines Testaments kann ergeben, dass ein Geldvermächtnis dann nicht erfüllt zu werden braucht, wenn das ursprünglich vorhandene Bargeld vom Erblasser ganz oder größtenteils verbraucht worden war.
Frage: Mein Mann ist kürzlich gestorben. In den letzten fünf Jahren lebte er in einem Pflegeheim, er hatte die Alzheimer Krankheit. Unser Sparvermögen von ursprünglich 250.000 € ist durch die Krankheit und die hohen Pflegekosten bis auf einen bescheidenen Betrag von 40.000 € aufgebraucht. Es existiert ein Testament aus dem Jahre 1996, wonach wir uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und unsere drei Kinder beim Tode des ersten Elternteils einen Geldbetrag von je 50.000 € bekommen sollen. Einer meiner Söhne, der überall Schulden hat, verlangt die ihm laut Testament zustehenden 50.000 € von mir. Ich besitze zwar noch unser schönes Einfamilienhaus, das mir nach dem Tode meines Mannes nun allein gehört und wohl einen Wert von 400.000 € haben dürfte. Aber wenn ich an meine Kinder womöglich 150.000 € zahlen müsste, dann kann ich das Haus nicht halten. Mein Mann hat das alles natürlich nicht gewollt. Als wir das Testament machten, war die Situation ja auch ganz anders. Da hatten wir außer unserem Haus noch das Bargeld sowie das laufende Arbeitseinkommen meines Mannes. Nie hätten wir gedacht, dass dem Längerlebenden später einmal so wenig Erspartes bleibt. Muss ich die Vermächtnisse erfüllen, wenn sie verlangt werden?
Antwort: Die Vermächtnisse brauchen Sie nicht zu erfüllen. Hier kann die Auslegung des Testaments weiterhelfen, welche ergibt, dass im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nach Ihrem und Ihres Mannes Willen die Geldvermächtnisse an Ihre Kinder nur aus dem vorhandenen Geldvermögen erfüllt werden sollten. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls kein oder nur geringes Geldvermögen vorhanden, dann entfällt bei einer solchen Testamentsauslegung das Vermächtnis ganz, oder der Vermächtnisanspruch verringert sich zumindest in entsprechender Weise. Bei der von Ihnen geschilderten Situation wird man sagen können, dass Sie den Ihnen verbliebenen „Notgroschen“ nicht anzugreifen brauchen.
Rechtsanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg
(Näheres hierüber unter den Stichwörtern "Vermächtnis“ und „Auslegung des Testaments“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A-Z“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)