Wie beugt man Streitigkeiten unter Miterben vor?
Wie beugt man Streitigkeiten unter Miterben vor?
„Du kennst Deyn Sippschaft? Erb´ erst mit Ihnen!“ - Dieser altdeutsche Spruch hängt in der Kanzlei des Autors und immer wieder zeigt sich, dass man „seyn Sippschaft“ gerade nicht kennt. Bei der anwaltlichen Beratung hat man es häufig mit folgender Konstellation zu tun: Die Eltern haben drei Kinder. Nahezu ihr gesamtes Vermögen besteht in ihrem Familienheim, für das sie ein Leben lang gearbeitet haben. Vielleicht gehört noch etwas Sparvermögen dazu. Die Kinder sollen am Vermögen der Eltern später einmal gleich beteiligt werden, wobei es der Wunsch der Eltern ist, dass die Kinder sich nicht streiten, wenn es dann „ums Teilen“ geht. Die Eltern werden sich in einer solchen Situation in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und ihre Kinder zu Schlusserben. Damit haben sie jedoch noch keine Gewähr, dass der Schlusserbfall (also der zweite Erbfall, wenn auch der überlebende Ehegatte verstirbt) unter den Kindern friedlich abgewickelt wird. Setzen die Eltern ihre Kinder zu gleichen Teilen zu Erben ein, besteht die Gefahr, dass bei fehlender Einigung (Wer soll es übernehmen? Was erhalten die anderen?) das Familienheim in der Teilungsversteigerung verwertet wird.
Auch wenn die Eltern zu Gunsten eines Kindes die Möglichkeit eröffnen, das Immobilieneigentum gegen Ausgleichszahlungen an die anderen Kinder zu übernehmen, ist damit keine Sicherheit geschaffen, denn was gilt, wenn das begünstigte Kind die Ausgleichsgelder nicht aufbringen kann? In solchen Fällen bietet sich daher an, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und den Testamentsvollstrecker gleichzeitig zu ermächtigen, den Nachlass bei Uneinigkeit der Miterben auseinander zu setzen. Die Erben haben es dann selbst in der Hand die Auseinandersetzung einvernehmlich nach den Vorstellungen ihrer Eltern vorzunehmen oder es dem Testamentsvollstrecker zu überlassen, wie die Auseinandersetzung zu erfolgen hat. Und immer wieder erlebt man dann, dass der sanfte Druck durch Testamentsvollstreckung das Einigungsstreben der Erben fördert.
Rechtsanwälte und Fachanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg
(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Testamentsvollstreckung“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Wörterbuch „Erbrecht von A-Z“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und für 8 € im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)