Windenergieanlagen in der Krise

Windenergieanlagen in der Krise Was machen die A

In Deutschland gibt es über 17.000 Windenergieanlagen, die in ihrer Gesamtheit etwa 8 % des Strombedarfs decken. Windenergie stellt damit neben der Wasserkraft den größten Anteil der erneuerbaren Energien. Ohne staatliche Zwangssubventionierung durch das Erneuerbare-Energie-Gesetz vom 1.4.2000 (EEG) wäre der Boom der Windkraftbranche jedoch nicht denkbar. Das EEG schreibt eine gesetzliche Abnahmegarantie von Ökostrom für bis zu 20 Jahren je Anlage gesetzlich fest und bietet für die Betreiber damit eine hohe Planungs- und Investitionssicherheit. Windanlagen sind dennoch heftig umstritten. Umweltschützer einerseits und Landschaftsschützer andererseits stehen sich unversöhnlich gegenüber. Die einen verweisen auf die umweltfreundliche Energieproduktion, die anderen auf die „Verspargelung“ der Landschaft.

Die Eigenkapitalbeschaffung für den Bau und Betrieb einer Windanlage erfolgt regelmäßig über geschlossene Fonds. Die großen Stromkonzerne investieren nicht in diese Anlagen. Den Anlegerinteressenten wird das Projekt in Prospekten vorgestellt. Diese Prospekte haben sich jedoch als zunehmend unzutreffend erwiesen, weil sie die Anlage als zu positiv herausstellten. Der wirtschaftliche Betrieb einer Windenergieanlage setzt in der Regel eine Auslastung von mindestens 2.000 Volllaststunden pro Jahr voraus. Diese Auslastung erreichen Windenergieanlagen, die im Binnenland aufgestellt sind, häufig nicht. Nicht zu unterschätzen sind die laufenden Betriebskosten sowie die Kosten für laufende Instandsetzungen. Getriebelager, Rotorhauptlager und Generatorlager sind die Achillessehnen einer Anlage. Die großen Versicherungen verlangen von den Betreibern bisweilen, dass diese Teile bereits nach fünf Jahren ausgewechselt werden müssen. Dafür muss der Betreiber entsprechende Rückstellungen vorsehen. Dies und weitere sog. „weiche Kosten“ schmälern die Rendite der Anleger beträchtlich. Entsprechend wächst unter ihnen die Unzufriedenheit mit ihren Kapitalanlagen. Ihnen stehen jedoch Schadensersatzansprüche zu, wenn sie aufgrund falscher Angaben in den Prospekten oder durch sonstige falsche Angaben als Windenergiegesellschafter eingeworben worden sind. Generell gilt, dass die Angaben im Prospekt richtig und vollständig sein müssen, um dem Anleger eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen. Der Prospekt muss ein zutreffendes Bild über das Windenergieprojekt vermitteln, das heißt, er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Einzustehen haben dafür diejenigen, die für die Herausgabe eines entsprechenden Werbeprospekts verantwortlich sind. Das sind die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Konzeption, häufig eine Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder sie beherrschen, einschließlich der so genannten „Hintermänner“. Darüber hinaus haften auch diejenigen, die auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind, beispielsweise die Gutachter, die das erforderliche Windgutachten erstellt haben. Und schließlich sind auch die jeweiligen Vermittler schadensersatzpflichtig, wenn sie entweder von sich aus falsche Angaben anlässlich der Einwerbung der Anlegerinteressenten gemacht haben oder sich ungeprüft die Prospektangaben zu eigen gemacht haben, ohne sich davon zu distanzieren.

RA Dr. Klaus Märker
Kanzlei Dr. Fricke & Partner, Freiburg



(Weitergehende Ausführungen zu diesem Thema können Sie nachlesen in dem von Dr. Klaus Märker verfassten Buch „Haftung und Rückabwicklung bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen“, welches im Verlag Karl Alber in Freiburg erschienen und im Buchhandel erhältlich ist.)

(c) Immobilien für Freiburg und die Regio - www.aktiva-immobilien.de 2011