Impressum / AGB
Verantwortlich im Sinne des § 6 MDStV und § 6 TDG
Inhaberfirma: Wolfgang Discher, handelnd unter der Bezeichnung AKTIVA Immobilien im Breisgau GmbH®
Vertretungsberechtigter
Wolfgang Discher (Geschäftsführer)
Firmensitz/ Adresse
Alte Bundesstrasse 15
D - 79194 Freiburg - Gundelfingen
Tel.: 07 61 - 1 66 99
Fax: 07 61 - 1 66 77
>>> Email an AKTIVA Immobilien im Breisgau GmbH <<<
Berufsrechtliche Regelungen
Geschäftsführer: Wolfgang Discher
Freier Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke
Zuständige Aufsichtsbehörde
Amt für Öffentliche Ordnung - Freiburg - Basler Straße 2 - 79100 Freiburg
Gewerbeerlaubnis
Amt für Öffentliche Ordnung - Freiburg
Handelsregister
HRB 2475 - Amtsgericht Freiburg
Finanzamt
Freiburg Stadt St. Nr. 07002 / 17002
Mitgliedschaften
Immobilienverband Deutschland (IVD) www.ivd.net (ehem.RDM www.rdm.de)
Gewerbeverein Gundelfingen - www.aha-gundelfingen.de
Bund der Steuerzahler e.V. www.steuerzahler.de
Maklerdiskussion www.maklerdiskussion.de
Freiburg für Alle - www.freiburg-fuer-alle.de
Haftungsausschluss
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Urheber- und Kennzeichenrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung Die Maklerfirma AKTIVA Immobilien im Breisgau GmbH® widmet sich der Erfüllung von Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des Berufstandes und des Immobilienverbandes Deutschland e.V. (IVD)
§ 1 Weitergabeverbot - Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit - Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. Der Makler ist berechtigt, weitere Makler mit der Bearbeitung des Auftrags zu befassen, soweit dem Auftraggeber hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
§ 3 Eigentümerangaben - Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Der Auftraggeber unterrichtet den Makler ständig über alle maßgeblichen Umstände und Entwicklungen hinsichtlich des Vertragsobjektes. Der Auftraggeber gestattet Reservierungen des Objektes und die Vermarktung über Print- und Elektronische Medien (Internet).
§ 4 Informationspflicht - Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Makler ist unwiderruflich bevollmächtigt, zur Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit diesem Auftrag Auskünfte jeglicher Art einzuholen, insbesondere bei Baubehörden, Grundbuchamt, Steuer- und Lastenausgleichsbehörde, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen. Die dabei entstehenden Gebühren werden an den Auftraggeber weitergeleitet. Die Firma AKTIVA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, derartige Auskünfte einzuholen. Der beurkundende Notar ist hiermit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde. Auskunft über die Person des Käufers und den vereinbarten Kaufpreis einschließlich aller Kaufpreisbestandteile, um seinen Honoraranspruch ermitteln zu können.
§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte - Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
§ 6 Aufwendungsersatz – Die Parteien vereinbaren hiermit eine Verpflichtung des Auftraggebers und Ersatz der Aufwendungen wie auch zur Leistung einer angemessenen Aufwandsentschädigung des Maklers für den Fall, dass der Auftraggeber seine Verkaufsabsicht während der Dauer des Maklervertrages aufgibt. Diese Verpflichtung umfasst alle Kosten, die bis zur Benachrichtigung des Maklers von der Aufgabe der Verkaufsabsicht angefallen sind. Für nachgewiesene Besichtigungsfahrten zum Vertragsobjekt bzw. sonstige auftragsbedingte Fahrtkosten erhält der Makler ein km-Geld von 40 €-Cent. Insertionskosten werden nach dem tatsächlichen Anfall abgerechnet. Für Korrespondenz, Porti und Telefonkosten wird eine monatliche Pauschale von 100 €uro vereinbart. Für die Tätigkeit des Maklers vereinbaren die Parteien hiermit eine Pauschalvergütung in Höhe von 10 % des im Erfolgsfalle geschuldeten Honorars. Teilt der Auftraggeber dem Makler innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Maklervertrages die Aufgabe der Verkaufsabsicht mit, verringert sich die Vergütung des Maklers auf 5 %.
§ 7 Haftungsbegrenzung - Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 8 Verjährung, Gerichtsstand u. Aufrechnungsklausel - Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
Gegen unseren Provisionsanspruch ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für von uns anerkannte oder unbestrittene Forderungen oder rechtskräftig festgestellte Forderungen, sowie für Forderungen mit denen im Prozess aufgerechnet wird, für den Fall, dass die Aufrechnungsforderung Entscheidungsreif ist.
§ 9 Salvatorische Klausel - Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

